top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen

I. Geltungsbereich

1. Die eskon GmbH Produktangebote richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher ausschließlich gegenüber Unternehmen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

2. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Verträge zwischen der eskon GmbH und ihren Kunden. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten sie für künftige Verträge auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden bei einem früher von der eskon GmbH bestätigten Auftrag zugegangen sind. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten eskon GmbH nur, wenn sie von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

 

5. Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

 

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von der eskon GmbH verbindlich. Anforderungen der Qualitätssicherung sowie die Geltung kundenspezifischer Vereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von der eskon GmbH. Alle Angebote sind freibleibend unverbindlich, sofern sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunde Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die eskon GmbH ist nicht zum Abschluss von Verträgen oder zur Annahme von Bestellungen oder Aufträgen oder zur Zustimmung zu Vertragsänderungen verpflichtet.

 

2. Die Bestellung der Ware durch den Kunde gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

 

3. Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunde erklärt werden.

III. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die eskon GmbH ist bei neuen Aufträgen oder bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die Preise nur für die vereinbarten Liefermengen, Lieferlosgrößen oder Mindestabnahmemengen und setzen deren Einhaltung voraus.

 

2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunde gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 500,- EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

 

3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

5. Dem Kunde stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. IX Nr. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

 

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

7. Preisbildung für Kabel und Leitungen: Die eskon GmbH ist wegen des hohen Metallanteils berechtigt, die Metallkosten („Metallzuschlag“) gesondert auszuweisen. Im internationalen Geschäftsverkehr bleibt es der eskon GmbH unbenommen Vollkostenpreise anzubieten.

 

8. Bei Metallberechnung Kupfer: Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, enthalten die Nettopreise „Kupfer“ eine Kupferbasis von EUR 150,- für 100 kg Kupfer (ausgenommen Erdkabel: Cu-Basis-0- und Telefonkabel: Cu-Basis EUR 100,-). Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die von Westmetall veröffentlichte Metallnotierung (Metallnotierung - aktuelle und vergangene Werte (https://www.westmetall.com/de/marktdaten.php?action=table&field=WM_Cu_low) vom Vortag des Tages der Lieferung. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und Kupfer-Metallnotierung. Die Kupferzahl ist mit der Kupferdifferenz zu multiplizieren. Die Kupferzahl gilt, wenn nicht anders vermerkt, für 1 m. Die Kupferzahl ist ein interner Verrechnungsfaktor, der nicht dem spezifischen Kupfergewicht entspricht.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Liefertermine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart werden. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden der eskon GmbH unmöglich wird.

 

2. Soweit keine Fixtermine vereinbart wurden, gerät die eskon GmbH erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung und Verstreichen einer Nachfrist von wenigstens 48 Stunden in Verzug. Erfolgt nach Ablauf der Nachfrist keine Lieferung aus von der eskon GmbH zu vertretenden Gründen, so ist der Kunde berechtigt, den Ersatz seines Verzugsschadens zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Der Verzugsschaden ist außer in den Fällen, in denen die eskon GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, auf höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunde gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunde hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

4. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer X dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die eskon GmbH spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die eskon GmbH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

 

6. Wird ein Vertrag vom Kunden aus nicht von der eskon GmbH zu vertretenden Gründen gekündigt, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Fertigprodukte in den bereits bestellten oder freigegebenen Mengen zu den vereinbarten Preisen sowie sämtlichen unfertigen Erzeugnisse gegen Erstattung der eskon GmbH für deren Fertigung entstandenen Kosten abzunehmen.

 

7. Unter- und Überlieferungen von +/- 20 % bei Leitungen sind vertragskonform. Die Lieferung kann in Teillängen erfolgen.

V. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunde über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 150,- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunde bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

4. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist die eskon GmbH, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. Rücknahmen von Liefergegenständen durch die eskon GmbH im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Die eskon GmbH ist zur Berechnung angemessener, ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

VI. Höhere Gewalt

1. Ereignisse höherer Gewalt befreien die eskon GmbH für deren Dauer von den Leistungspflichten. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere (a) Naturkatastrophen, wie Brände, Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse (b) Unruhen, Kriege, Sabotage, Terroranschläge, Epidemien oder Pandemien und andere ähnliche unvorhersehbare und unanwendbare Ereignisse (c) Streiks, Aussperrungen und andere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (d) Stromausfälle oder der Ausfall von Telekommunikationsverbindungen (e) Maßnahmen des Gesetzgebers, der Regierung oder von Gerichten oder Behörden, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen auch Rohstoffverknappungen oder Verzögerungen oder Engpässe bei der Lieferung von Rohstoffen oder Ersatzteilen oder bei der Verfügbarkeit von Transportmitteln, wenn und soweit diese durch (i) ein Ereignis höherer Gewalt bei einem Lieferanten von der eskon GmbH oder (ii) gravierende Marktstörungen verursacht werden oder (iii) darauf beruhen, dass ein Lieferant von der eskon GmbH die Produktion oder Lieferung eines Rohstoffs oder von Ersatzteilen aus von der eskon GmbH nicht zu vertretenden Gründen einstellt.

 

2. Ereignisse höherer Gewalt, die nicht nur vorübergehend sind und der eskon GmbH die Leistungserbringung endgültig unmöglich oder – unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden – unzumutbar machen, berechtigen sowohl die eskon GmbH als auch den Kunden, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vergütung für Leistungen, von deren Erbringung die eskon GmbH infolge eines Ereignisses höherer Gewalt befreit ist, bis zur Beendigung des Ereignisses zurückzubehalten. Die eskon GmbH haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht werden.

VII. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

Sofern nichts anderes vereinbart, wählt die eskon GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der eskon GmbH auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die von der eskon GmbH gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher der eskon GmbH gegen den Kunden zustehenden Forderungen im Eigentum von der eskon GmbH. Soweit der Wert der Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als 15% übersteigt, wird die eskon GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; bei der Freigabe steht die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten der eskon GmbH zu.

 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen eigenen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den in diesem Abschnitt VII. aufgeführten Bestimmungen vereinbart. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

 

3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die eskon GmbH ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein separater Preis ausgewiesen wird, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtforderung an die eskon GmbH ab, der dem von der eskon GmbH in Rechnung gestellten Netto-Preis der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung nimmt eskon GmbH an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

4. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Eine Verarbeitung erfolgt für die eskon GmbH; bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von der eskon GmbH stehenden Gegenständen steht der eskon GmbH das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des von der eskon GmbH in Rechnung gestellten Netto-Preises der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung gemäß vorstehender Ziffer 3 gilt auch für die neue Sache; die Abtretung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von der eskon GmbH in Rechnung gestellten Netto-Preis der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

 

5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der sicherungshalber an die eskon GmbH abgetretenen Forderungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die eskon GmbH berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Die eskon GmbH ist berechtigt, jederzeit die Sicherungsabtretung offenzulegen oder deren Offenlegung durch den Kunden zu verlangen.

 

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die eskon GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen von der eskon GmbH ist der Kunde verpflichtet, die eskon GmbH alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von der eskon GmbH gegenüber den Endkunden des Kunden erforderlich sind.

 

7. Übt die eskon GmbH ein ihr zustehendes Rücktrittsrecht aus, ist der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die eskon GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung, Verjährung

Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

 

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

 

3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Beipack sowie Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind gegenüber der eskon GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB)

 

4. Mängel der gelieferten Sache einschließlich des Beipacks werden innerhalb der Verjährungsfrist nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von eskon GmbH durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

 

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunde unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

6. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn die eskon GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von der eskon GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

7. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.

 

8. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von der eskon GmbH zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient lediglich der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar. Wenn die eskon GmbH den Kunden außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.

 

9. Eine Rückgriffs Haftung von der eskon GmbH in Fällen von Lieferketten, bei denen der Endkunde ein Verbraucher ist, besteht nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit der eskon GmbH abgestimmte Kulanzregelungen. Soweit die eskon GmbH im Zusammenhang mit Rückrufaktionen haftet, gilt dies nur für solche, die seitens der zuständigen Behörden verpflichtend angeordnet wurden, nicht jedoch für freiwillige Rückrufaktionen.

 

10. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

11. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

 

12. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

 

13. In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

 

14. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffer X.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. In allen Fällen, in denen die eskon GmbH abweichend von den vorstehenden Bestimmungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.

 

2. Im Übrigen haftet die eskon GmbH für einfache Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung ist dabei begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, wobei bei der Bestimmung der Höhe der von der eskon GmbH zu erfüllenden Ersatzansprüchen auf Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Kunden und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die die eskon GmbH tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Ware stehen.

 

In Anwendung dieser Grundsätze wird die Haftung auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge begrenzt:

 

(a) der Betrag, der dem dreifachen Umsatz (netto) entspricht, den die eskon GmbH mit dem Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem Eintritt des Schadensfalles gemacht hat, oder

 

(b) der Betrag von 250.000 EUR

 

3. Treten an von der eskon GmbH gelieferten Produkten wiederholt Mängel gleicher Art auf, setzt die Ermittlung des Umfangs der eskon GmbH treffenden Haftung anhand eines Referenzmarktverfahrens voraus, dass der zugrunde gelegte Referenzmarkt mindestens 40% des Gesamtmarktes umfasst.

 

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

 

2. Vereinbarte Zahlungsbedingungen stehen unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung. Die eskon GmbH behält sich das Recht vor, während der Vertragslaufzeit eine Bonitätsprüfung vorzunehmen. Führt diese zu einer gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichenden Beurteilung der Bonität des Kunden, kann die eskon GmbH verlangen, dass die Zahlungskonditionen entsprechend angepasst werden, insbesondere Zahlungsziele verkürzt werden, Vorschusszahlungen zu leisten sind oder Sicherheiten zu stellen sind.

 

3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; das Recht von der eskon GmbH, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt.

 

4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die eskon GmbH berechtigt, offenstehende Lieferungen zurückzubehalten oder für diese Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XII. Werkzeug und Bemusterung

1. Das für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwendete Werkzeug ist stets alleiniges Eigentum von der eskon GmbH, und zwar auch dann, wenn es ausschließlich im Auftrag des Kunden für bestimmte Produkte hergestellt oder angeschafft wurde, und unabhängig davon, ob der Kunde sich an den Kosten für die Herstellung oder Anschaffung des Werkzeugs beteiligt hat.

 

2. Von dem Kunden vereinbarungsgemäß zu zahlende Werkzeug- und/oder Rüstkosten, auch anteilige, werden nach Vorlage von Erstmustern in der vereinbarten und ordnungsgemäßen Beschaffenheit und entsprechender Dokumentation zur Zahlung fällig, ohne dass es auf eine förmliche Freigabe des Kunden oder dessen Endkunden ankommt.

 

3. Die Kosten für einmalige Bemusterung enthalten nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die die eskon GmbH zu vertreten hat, gehen zu Lasten von der eskon GmbH.

XIII. Materialbestellungen

Wird mit dem Kunden vereinbart, dass dieser Material liefert, so ist dieses auf dessen Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die der eskon GmbH durch die eine nicht termingerechte oder nicht vereinbarungsgemäße Materialbeistellung entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Fertigungsunterbrechungen.

XIV. Schutzrechte

1. Sämtliche Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte, die als Folge oder im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung von Vertragsgenständen bei der eskon GmbH entstehen, insbesondere an von der eskon GmbH oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen, stehen der eskon GmbH zu, wenn im Einzelfall, insbesondere in Fällen gemeinsamer oder kostenpflichtiger Entwicklungsaufträge, nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

2. Hat die eskon GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat die eskon GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird die eskon GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist die eskon GmbH ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der eskon GmbH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist die eskon GmbH berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz von der eskon GmbH. Gerichtsstand ist nach Wahl von der eskon GmbH deren Firmensitz oder der Sitz des Kunden. Die vertraglichen Beziehungen von der eskon GmbH und alle sich daraus ergebenden möglichen Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisions- oder Rechtswahlvorschriften, die zu einer Anwendung eines anderen Rechts führen würden. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XVI. Sanktionspakete der EU gegen einzelne Länder

Der eskon GmbH ist es sehr wichtig, die Vorgaben der Bundesregierung sowie die Vorgaben der Europäischen Union zu beachten. Mit dem 12. Sanktionspaket der Europäischen Union wurde eine neue Ebene der Handelsbeschränkungen eingeleitet. Unternehmen sind mit sofortiger Wirkung rechtlich dazu verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter Waren nach Russland vertraglich zu untersagen („No-Russia Klausel“) und eine Re-Export-Klausel mit dem jeweiligen Geschäftspartner zu vereinbaren. Wir möchten Sie hiermit ausdrücklich auf Ihre Verpflichtung zur Einhaltung des bestehenden Ausfuhrrechts hinweisen. Ferner steht ein mit Ihnen geschlossener Vertrag mit sofortiger Wirkung unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser erst mit Beibringung einer vollständigen Genehmigung zur Ausfuhr/Verbringung (sofern erforderlich), als mit der eskon GmbH rechtsverbindlich geschlossen zu bewerten ist. Bei einer Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde handelt es sich um einen Rechtsverstoß und der mit Ihnen geschlossene Vertrag ist als nichtig zu bewerten und aus diesem erwachsen sodann wechselseitig keine Ansprüche. Eine etwaige Schadensersatzpflicht der eskon GmbH ist ebenfalls vollumfänglich ausgeschlossen.

bottom of page